Grundbuch

Wiki-Wissen zu Grundbuch

Im Grundbuch werden alle Grundstücke eines Bezirkes verzeichnet, inklusive aller Angaben zu Lage, Fläche, Rechten, Eigentumsverhältnissen und Lasten. Das Grundbuch an sich ist öffentlich für alle, die ein nachweisbares Interesse haben und für diese einsehbar. Das Personenverzeichnis hingegen ist aufgrund des Datenschutzgesetzes nur den Eigentümern und Personen, die ein nachweisbar rechtliches Interesse haben, vorbehalten. Die Verantwortung für das Grundbuch liegt beim Grundbuchamt – ein Amtsgericht, das für den jeweils eigenen Bezirk zuständig ist. Eine digitale Version des Grundbuches, das „EDV-Grundbuch“, erleichtert insbesondere Notaren, Rechtsanwälten, Banken oder Immobilientreuhändlern die Einsicht.

Pfandrechte an Grundstücken müssen ebenfalls als Eintrag im Grundbuch vermerkt werden. Darunter fallen die Grundschuld (§ 1191 BGB), die Rentenschuld (§ 1199 BGB) sowie Hypotheken (§1113 BGB) – die als Grundpfandrechte gelten. Kann die Forderung nicht beglichen werden, hat der Gläubiger das Recht auf Tilgung durch das Grundstück.

Unter bestimmten Umständen können auch Modernisierungskredite in das Grundbuch eingetragen werden, normalerweise wird diese Art von Kredit jedoch nicht vermerkt. Um einen Eintrag zu vermeiden muss die Immobilie (weitestgehend) abbezahlt sein. Nichtsdestotrotz verlangen einige Banken eine Grundschuld als Absicherung – in diesem Fall kann die finanzierende Bank gegen eine geringe Gebühr einspringen und einen Teil ihres Verwertungsrechtes abtreten.

Einträge können nicht vollständig aus dem Grundbuch gelöscht werden – auf Nachfrage werden zu streichende Einträge lediglich rot markiert. Jedes Eingreifen in das Grundbuch muss vorab vom Betroffenen genehmigt und dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden.

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05.05.2020